§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der im Jahre 1929 in Wietmarschen gegründete Verein führt den Namen:
,,Sportverein Wietmarschen 1929 e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Wietmarschen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein ausgeübt werden.
§ 2 Zweck und Grundsätze des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports, der Jugendarbeit und der sozialen Gemeinschaft zwischen den Mitgliedern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätigt und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis die Volljährigkeit des Mitglieds beim Verein angezeigt wird. Die Volljährigkeit des Mitglieds muss dem Verein schriftlich mit dem neuen Buchungsdaten angezeigt werden.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe nach freiem Ermessen auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Begründung vom Vorstand abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe des Mitgliedsantrages beim Vorstand.
5. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhanden Vermögensstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
7. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 30.06. bzw. 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele, Interessen und Grundsätzen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand bleibt, kann es durch Beschluss des Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
9. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Abteilungen Aufnahmegebühren oder Zusatzbeiträge festsetzen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und nach Kräften mitzuwirken.
2. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiters/in).
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Dienstleistungspflichten zu erfüllen.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
3. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
4. In Jahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt:
In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:
Die nicht zur Wahl stehenden Vorstandsmitglieder können sich für die zur Wahl stehenden Ämter zur Wahl stellen. Erfolgt eine Wahl, so muss sein bisheriges Amt ebenfalls neu besetzt werden, allerdings dann laut Satzung nur für ein Jahr.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Geschäftsführer.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderungen einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimmen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
10. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es dasVereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über die vereinsinternen Medien. Die Tagesordnungspunkte werden ebenso über die vereinsinternen Medien, wie Homepage, Aushang im Vereinsheim, Hinweis in der Mitgliederzeitung veröffentlicht. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei
dessen Verhinderung, von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassungen erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
§ 10 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:
§ 11 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt (eine Wiederwahl ist unzulässig). Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch überprüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
§ 13 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung [falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen], Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
2. Als Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der Landesfachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. übermittelt werden [Empfänger mit Adresse ... z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und EMail-Adresse].
3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen erund/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere [Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre]. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und - soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich -Alter oder Geburtsjahrgang.
5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder.
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfts des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Wietmarschen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.03.2015 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Wietmarschen, den 06.03.15
ABTEILUNGEN
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